AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
PLAION AG Schweiz
Gültig ab 18. Juli 2006

I. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Besteller, Kunden, Repräsentanten oder sonstigen Vertragspartner, im folgenden Käufer genannt. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Ge­schäfte als für verbindlich an, bei denen PLAION AG, Hodlerstrasse 2, CH-9008 St. Gallen, im weiteren Text dieser Bedingungen als Verkäufer bezeichnet, als Verkäufer auf­tritt, ohne dass es eines weiteren Hinweises auf die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbe­dingungen bedarf. Jede abweichende Verein­barung oder Zusicherung bedarf der schriftli­chen Bestätigung durch den Verkäufer. Dies gilt insbesondere auch für Vereinbarungen des Käufers mit einem Vertriebsbeauftragten des Verkäufers. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingun­gen. Diesen wird vom Verkäufer ausdrücklich widersprochen, sie werden auch nicht durch Schweigen oder Lieferung des Verkäufers Vertragsinhalt.

II. Angebote und Lieferung

Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe von Angebo­ten aufzufassen. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung des Auftrages durch den Verkäufer zustande.

Der Versand der bestellten Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Versandart wird vom Verkäufer festgelegt. Die Versand­kosten werden nach effektivem Aufwand berechnet. Es wird immer die für den Käufer kostengünstigste Versandart gewählt. Bei einem Netto-Warenwert der Bestellung bis Fr. 150,-- wird ein Kleinbestellzuschlag von Fr. 10,-- berechnet. Bei reinen DVD-Bestellungen wird kein Kleinbestellzuschlag angewendet.

Für die erste Bestellung eines Neukunden gilt, dass der Bestellwert mindestens Fr. 150.– (exkl. MwSt.) betragen muss.

Bestellte Waren werden so schnell als möglich ausgeliefert. Liefertermine werden ungefähr angegeben, ein bestimmter Fixliefertermin wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haf­tung für die Lieferung zu einer bestimmten Zeit wird nicht übernommen. Sofern vom Käufer nicht ausdrücklich anders gewünscht, sind Teillieferungen zulässig.

Etwaige Rücklieferungen von Waren haben auf Kosten und Gefahr des Käufers zu erfolgen. Bei berechtigten Beanstandungen trägt der Ver­käufer die Versandkosten. Retouren werden, sofern ein Umtauschrecht schriftlich einge­räumt worden ist, vom Verkäufer nur vorbe­haltlich der Erfüllung folgender Voraussetzun­gen angenommen:

1. Die Rückgabe von Datenträgern muss grundsätzlich schriftlich in Form einer Retou­renanfrage beim Verkäufer angemeldet wer­den. Im Falle einer Retouren- Genehmigung geschieht dies durch eine Retouren-Nummer, welche durch den Verkäufer mitgeteilt wird. Die Retourengenehmigung ist ab Ausstellungs­datum 14 Tage gültig. Die Retoure ist an die Büroanschrift des Verkäufers zu senden. Der Verkäufer behält sich vor, die Berechtigung der Retoure nach Eingang zu prüfen. Aus der Retournierung der Ware entsteht keine Ver­pflichtung zur Gutschrift.

2. Defekte Produkte werden ausgetauscht oder (nach Wahl des Verkäufers) es erfolgt eine Gutschrift.

3. Die Ware wurde nachweislich vom Verkäufer geliefert.

4. Die Ware befindet sich in einwandfreiem und wiederverkäuflichem Zustand mit unbe­schädigter Umverpackung.

5. Die Ware ist noch im laufenden Sortiment des Verkäufers aufgeführt. (Kein Rückgabe­recht für aus dem Verkaufssortiment gestri­chene oder im Abverkauf befindliche Pro­dukte).

6. Die Retoure wurde frei Haus an den Ver­käufer gesandt.

7. Die Ware wird jeweils zum Bezugspreis gutgeschrieben.

8. Die retournierte Ware wurde innerhalb der letzten 12 Monate vom Verkäufer bezogen.

9. Unberechtigte oder nicht mit dem entspre­chenden Retourenaufkleber des Verkäufers versehene Pakete über Rückwaren werden nicht angenommen und zu Lasten des Käufers retourniert. Sollten vom Verkäufer abgelehnte Retou­ren vom Käufer nicht angenommen werden, behält sich der Verkäufer vor, diese Ware ohne Gutschrift der Vernichtung zuzuführen.

Falschlieferungen oder Datenträger mit er­kennbaren Schäden sollten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, mit einer Kopie des Lieferscheins bei der Kunden-Service-Abteilung des Verkäufers, reklamiert werden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Ware zu liefern, die sich nicht mehr in der Produktion befindet, die nicht mehr am Lager ist, oder die aus dem Katalog gestrichen wurde. Ein Umtauschrecht besteht nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinba­rung.

Wenn der Käufer der Aufforderung zur Rück­sendung der beanstandeten Ware nicht umge­hend nachkommt oder die bestimmten Rüge­erfordernisse hinsichtlich Frist, Form, Inhalt etc. nicht einhält, entfällt die Gewährleis­tungspflicht.

Mängelrügen entbinden den Käufer nicht davon, seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer einzuhalten.

Unvorhergesehene Lieferhindernisse (z. B. urheberrechtliche Lieferverbote, Streik, Aus­sperrung, Betriebsstörungen, Verzug der Zulieferer, Transportschwierigkeiten) ein­schliesslich aller Fälle höherer Gewalt berechti­gen den Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche des Käufers sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

Ist der Käufer mit der Bezahlung einer frühe­ren Lieferung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines unter Umständen entstehen­den Schadens verpflichtet zu sein.

III. Preise und Zahlung

Die gelieferten Waren werden gemäss der jeweils am Auslieferungstag gültigen Preisliste des Verkäufers und den im Einzelfall schriftlich vereinbarten Konditionen in Rechnung gestellt. Alle Preise verstehen sich exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auslän­dische Währungseinheiten gelten nur mit dem am Tage des Zahlungseinganges gültigen Fr.-Währungskurses der Bank des Verkäufers als Zahlung. Der Verkäufer behält sich eine Nachberechnung von Spesen vor.

Erfolgt eine Bestellung zu Nettopreisen, so ist eine solche Lieferung von jeglicher Bonifizie­rung, Rabattierung oder einem etwaigen Umtauschrecht ausgeschlossen.

Der Verkäufer beliefert Kunden grundsätzlich per Rechnung, sofern es die jeweilige Boni­tätsprüfung zulässt. Rechnungen sind inner­halb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Zahlungen gelten mit Zahlungseingang beim Verkäufer als getätigt.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist unzulässig, es sei denn, die Ge­genforderung ist unbestritten oder rechtskräf­tig festgestellt. Dasselbe gilt für das Zurück­behaltungsrecht des Käufers. Der Verkäufer ist zur Entgegennahme von Schecks oder Wech­seln nicht verpflichtet. Schecks oder Wechsel werden - im Falle der ausdrücklichen Annahme durch den Verkäufer - nur zahlungshalber und unter Berechnung der anfallenden Diskont- und Einzugsspesen entgegengenommen. Diskontspesen werden unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fällig­keitstag der Forderung an berechnet und sind sofort fällig. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest wird nicht übernommen.

Für anerkannte Retouren erteilt der Verkäufer eine Gutschrift und diese ist ausschliesslich mit weiteren Warenbezügen verrechenbar. Eine vorherige Rechnungskürzung durch den Käufer ist unzulässig. Abzüge von Rechnungsbeträgen sind nur im Falle vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Vertriebsbeauf­tragten des Verkäufers haben keine Inkasso­vollmacht.

Sobald der Käufer in Zahlungsverzug kommt oder gegen die aus dem Eigentumsvorbehalt hervorgehenden Verpflichtungen verstösst, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein gerichtliches Ausgleichs- bzw. Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird, werden alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort fällig. Alle mit dem Käufer getroffenen Bonus- oder Rabattverein­barungen verlieren in diesem Falle ihre Wir­kung.

Werden Wechsel, Schecks oder Lastschriften für bereits gelieferte Ware nicht termingerecht eingelöst oder werden Abbuchungsermächti­gungen für bereits durch Warenlieferungen entstandene Forderungen widerrufen, so werden sämtliche anderen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer - auch wenn dafür ursprünglich andere Zahlungstermine vereinbart waren - sofort fällig. Werden die fälligen und/oder fällig gewordenen Forderun­gen nicht sofort bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt noch unterliegenden Waren auf Kosten des Käufers sicherzustellen und zurückzunehmen, sowie die Forderungsabtretungen den Schuldnern gegenüber offen zu legen und die Forderungen einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen auszuhändigen. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, den Vertriebsbeauftragten des Verkäufers das Betreten der Geschäfts- und Lagerräume des Käufers zu gestatten und die noch im Eigentum vom Verkäufer befindliche Ware an die Vertriebsbeauftragten herauszu­geben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehalts­ware nach vorheriger Fristsetzung freihändig zu verkaufen.

Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder hat sich die Vermögenslage des Käufers ungünstig gestaltet, ist der Verkäufer berech­tigt, Lieferungen zurückzuhalten oder nach eigener Wahl Vorauszahlungen oder Sicher­heitsleistungen zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers werden Verzugszinsen ab Verzugseintritt berechnet. Diese Regelung schliesst die Geltendmachung weiterer Schäden nicht aus.

Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Käufer, alle dem Verkäufer entstehen­den Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren und die diesem durch Verfolgung seiner berechtig­ten Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, insbesondere die tarifmässigen Kosten der Einschaltung eines konzessionier­ten Inkassobüros oder Rechtsanwaltes, sowie alle dadurch verursachten vor- und ausserge­richtlichen Betreibungskosten zu erstatten.

Für jede Mahnung berechnet der Verkäufer als Aufwandsentschädigung Fr. 10.–.

IV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller, auch zukünftiger und bedingter Forde­rungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer, Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen wird, tritt der Käufer hiermit seine Forderungen aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab. Einer besonderen Abtretungsanzeige bedarf es nicht. Auf Verlangen des Verkäufers wird der Käufer die Abnehmer der Vorbehaltsware benennen.

Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Aussenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.

Falls die Vorbehaltsware oder die dem Ver­käufer zur Sicherheit abgetretenen Forderun­gen von Dritten gepfändet oder beschlagnahmt werden, wird der Käufer den Eigentumsvorbe­halt oder die Sicherungsabtretung offen legen und den Verkäufer unverzüglich durch Über­sendung des Pfändungs- oder Beschlagnah­meprotokolles benachrichtigen. Alle Kosten einer Intervention des Verkäufers trägt der Käufer.

Versicherungs- und Schadensersatzansprüche, die der Käufer wegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder gleichartiger Vorfälle an der Vorbehaltsware erwirbt, tritt er an den Verkäufer ab. Der Käufer nimmt diese Abtre­tung an.

Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Für den Fall, dass beim Käufer Umstände eintreten, die nach Auffassung des Verkäufers eine Zielge­währung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, dem Verkäufer alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben.

Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.

V. Urheberrecht und Exportverbot

Der Verleih oder die Vermietung der vom Verkäufer gelieferten Produkte sowie deren Überspielung auf andere Produkte ist nicht gestattet, soweit die Überspielung nicht nach dem Urheberrechtgesetz zum persönlichen Gebrauch zulässig ist.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ist ein Export der vom Verkäufer gelieferten Produkte in keinem Falle zulässig und dem Käufer - bei sonstiger Rechnungsle­gungs- und Schadensersatzpflicht gegenüber dem Verkäufer und berechtigten Dritten - ausdrücklich untersagt. Bei Missachtung dieses grundsätzlichen Exportverbotes wird der Käufer den Verkäufer bei einer allfälligen Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos halten.

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass der Verkäufer Urheberrechtsgebühren nur für die Verbreitung der vom Verkäufer gelieferten Produkte in der Schweiz entrichtet hat und dass im Falle eines Exportes von Produkten möglicherweise Urheberrechte und/oder verwandte Schutzrechte Dritter sowie/oder Lizenzvereinbarungen oder ähnliche Verträge vom Verkäufer mit Dritten entgegenstehen. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für eine Inanspruchnahme des Käufers durch im Ausland Berechtigte.

Jede Veränderung der vom Verkäufer geliefer­ten Ware sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen (Hersteller- oder Han­delsmarke) des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnte, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, ist unzulässig.

VI. Verschiedenes

Erfüllungsort ist St. Gallen. Gefahr und Risiko gehen immer mit Beginn des Versandes, spätestens mit der Übergabe an den Trans­porteur auf den Käufer über. Wird die Auslie­ferung zum Transport durch Umstände im Bereich des Käufers verzögert, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Lieferbereit­schaft vom Verkäufer auf den Käufer über.

Es gilt schweizerisches Recht. Als ausschliessli­cher Gerichtsstand wird St. Gallen vereinbart, soweit der Käufer Vollkaufmann ist.

Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allge­meinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sind, werden die übrigen Bestim­mungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung rückwirkend durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Der Verkäufer ist berechtigt, alle während der Abwicklung des Abschlusses durch Gesetz zur Erhebung gelangenden neuen Abgaben (ein­schliesslich Zölle) oder Erhöhungen bereits bestehender Abgaben, wodurch die Herstellung oder Lieferung der Ware unmittelbar oder mittelbar betroffen oder verteuert wird, in voller Höhe dem vereinbarten Kaufpreis zuzuschlagen.

St. Gallen, 18.07.2006

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